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Grundlagen der Zusammenarbeit
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Ihre Kooperation mit uns Weiterbildung gehört für viele Initiativen und Vereine im Paritätischen zum festen Bestandteil ihrer Arbeit. Das Paritätische Bildungswerk, das Paritätische Familienbildungswerk die Paritätische Akademie International (PA.int) und die Paritätische Elternschule - im folgenden: die Paritätischen Bildungswerke - bieten Ihnen die Zusammenarbeit in der Weiterbildung an. Die Paritätischen Bildungswerke mit Sitz in Wuppertal sind „Töchter” des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Die Paritätischen Bildungswerke führen Weiterbildungsveranstaltungen vor allem in Kooperation mit Ihnen, den Mitgliedern im Paritätischen, durch und bezeichnen Sie dann als Mitveranstalter. Wir erstatten Ihnen den Aufwand, den Sie als Mitveranstalter bei der Durchführung unserer Weiterbildungsveranstaltungen haben. Unsere Stärke ist, dass wir mit Ihnen als Kooperationspartner in den Paritätischen Bildungswerken verschiedene soziale Zielgruppen unmittelbar erreichen können. Das Paritätische Bildungswerk und das Paritätische Familienbildungswerk sind vom Land NRW als Einrichtungen der Weiterbildung anerkannt und können damit die Förderungsmöglichkeiten für Weiterbildungsveranstaltungen nach dem Weiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WbG) nutzen.
Seit Mai 2008 regelt ein kurzer Kooperationsvertrag die Zusammenarbeit zwischen Ihrer Organisation und dem Paritätischen Bildungswerk LV NRW e.V.. Wenn Sie erstmals in Kooperation mit dem Paritätischen Bildungswerk LV NRW e.V. Weiterbildungsangebote durchführen wollen, fordern Sie bitte den Kooperationsvertrag an, füllen diesen bitte aus und senden Sie ihn unterschrieben zurück.
Wenn Sie den Kooperationsvertrag anfordern möchten, schreiben Sie uns bitte eine kurze formlose E-Mail an: anette.mueller@paritaet-nrw.org
Das "Gesetz zur Modernisierung der Weiterbildung"
Die Grundlage der Zusammenarbeit mit Ihnen als Kooperationspartner ist das 1999 novellierte Weiterbildungsgesetz von Nordrhein-Westfalen, das jetzt „Gesetz zur Modernisierung der Weiterbildung” heißt. Die Abkürzung WbG behalten wir trotz der Namensänderung bei. Die aktuelle Version des Weiterbildungsgesetzes finden Sie auf unserer Downloadseite. Die Aufgaben der Weiterbildung umschreibt das neue Gesetz so: „Das Bildungsangebot (...) umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung und schließt den Erwerb von Schulabschlüssen und Eltern- und Familienbildung ein.” (§ 3 Abs. 1 WbG) In der Weiterbildung geht es zum einen um die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen, zum anderen geht es auch um den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen. Weiterbildungsveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens geplant und durchgeführt werden. Organisiertes Lernen bedeutet: Der Weiterbildungsveranstaltung müssen klare Lernziele und eine pädagogische Planung zu Grunde liegen. Beispiele für Kursbeschreibungen und Lernzielformulierungen finden Sie im Anhang und im Internet . Ansprechpartner in allen Fragen der Weiterbildung ist das Beratungsteam in der Landesgeschäftsstelle des Paritätischen Bildungswerkes in Wuppertal. Darüber hinaus bieten die Paritätischen Regionalkonferenzen Weiterbildung (PAREKO) regelmäßig die Möglichkeit zu fachlichem Austausch mit dem Paritätischen Bildungswerk und der Mitveranstalter untereinander.
Förderungsvoraussetzungen
Den Aufwand für die Weiterbildungsveranstaltungen, welche das Paritätische Bildungswerk und das Paritätische Familienbildungswerk in Kooperation mit Ihnen veranstalten, können wir Ihnen dann erstatten, wenn - Sie als rechtlich selbstständige Organisation Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband sind (rechtlich unselbstständige örtliche Untergliederungen können Zuschüsse durch ein mit Ihrem jeweiligen Landesverband abgestimmtes Verfahren erhalten); - Die Weiterbildungsveranstaltungen entsprechend den Anforderungen des WbG geplant sind. Die Weiterbildungsveranstaltungen müssen im einzelnen folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Die angebotenen Veranstaltungen müssen für alle zugänglich sein: Die Angebote müssen vor Beginn daher öffentlich bekannt gemacht werden. Bei Weiterbildungsveranstaltungen, die Sie uns vorschlagen, ist die öffentliche Zugänglichkeit durch die Veröffentlichung auf den Internetseiten des Bildungsnetzes Parität gewährleistet. Änderungen angemeldeter Seminare (z.B. Terminverschiebung oder Änderung des Veranstaltungsortes) müssen vor dem Seminar öffentlich bekannt gegeben werden. Darüber hinaus ist Ihre eigene Werbung für die Weiterbildungsveranstaltungen sinnvoll: Bitte vergessen Sie dabei nie den Hinweis, dass das Paritätische Bildungswerk, das Paritätische Familienbildungswerk oder die Paritätische Akademie International diese Veranstaltung in Kooperation mit Ihnen durchführt. Auch wenn Weiterbildungsveranstaltungen für alle zugänglich sein müssen, können Sie dennoch Angebote an bestimmte Zielgruppen (z.B. Behinderte, Ausländer, Alleinerziehende) richten. 2. TeilnehmerInnen an Weiterbildungsveranstaltungen müssen eine erste Bildungsphase abgeschlossen haben und mindestens 16 Jahre alt sein. Unter bestimmten Bedingungen können die Paritätischen Bildungswerke auch Aufwendungen bei Weiterbildungsveranstaltungen erstatten, die durch die Teilnahme von Kindern entstehen (vgl. Kapitel Kinderförderung). 3. Im Jahresdurchschnitt muss eine Mindestteilnahmezahl von 10 Erwachsenen an den Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen oder arbeiten. Wir empfehlen, die Mindestteilnahmezahl nur in Ausnahmefällen zu unterschreiten. Als Nachweis dient die Teilnahmeliste. 4. Die Weiterbildungsveranstaltungen müssen in der Regel innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. 5. Gefördert werden Veranstaltungen „... der politischen Bildung, der arbeitswelt- und berufsbezogenen Weiterbildung, der kompensatorischen Grundbildung, der abschluss- und schulabschlussbezogenen Bildung, Angebote zur lebensgestaltenden Bildung und zu Existenzfragen einschließlich des Bereichs der sozialen und interkulturellen Beziehungen sowie Angebote zur Förderung von Schlüsselqualifikationen mit den Komponenten Sprachen und Medienkompetenz.” Außerdem gefördert werden „... Bildungsangebote, wie sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz der Familienbildung zugewiesen sind” (§11 Abs. 2 WbG). So beschreibt das novellierte Gesetz die förderungsfähigen Weiterbildungsbereiche, die an die Stelle der früheren Sachbereiche getreten sind. Besonders zu beachten ist, dass der Bereich „Freizeitorientierte und die Kreativität fördernde Bildung” (der frühere Sachbereich 5) nicht mehr genannt wird. Allerdings tritt dieser § 11 Abs. 2 erst am 1. Januar 2006 in Kraft. Bis dahin soll auf Landesebene daran gearbeitet werden, die neuen Bereiche zu füllen und abzugrenzen. Bereits jetzt aber gilt: Veranstaltungen der beruflichen Bildung sind im Gegensatz zu früher förderungsfähig. Bitte beachten Sie, dass Sie als unser Kooperationspartner einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 14 Abgabenordnung begründen. Näheres hierzu finden Sie im Kapitel Buchhaltung, Abrechnung und Gemeinnützigkeitsrecht des Praxis-Handbuches.
Praktische Aspekte
Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen erfordert von Ihnen einen gewissen Verwaltungsaufwand. Dieser Aufwand ist notwendig, um gegenüber Staat und Öffentlichkeit eine ordnungsgemäße Mittelverwendung nachzuweisen. Sie ersparen sich in Ihrem Verein und in der Zusammenarbeit mit den Paritätischen Bildungswerken viel Arbeit, wenn Sie die gesamte Zusammenarbeit mit uns an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter delegieren. Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter kann so das notwendige Know-how und den Überblick über den Bereich Weiterbildung erwerben.
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